Bundesgerichtshof entscheidet zum Widerruf negativer SCHUFA-Einträge
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage wann der Widerruf eines negativen SCHUFA-Eintrags verlangt werden kann.
IT-RECHTDSGVODATENSCHUTZ
Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.
7/11/20261 min read


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine negative SCHUFA-Meldung erfordert, dass die Datenübermittlung über eine Forderung geeignet ist, eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potenziellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei zu ermöglichen. Dies folge aus Art. 6 Abs. 1 f) (berechtigte Interessen) DSGVO.
In dem entschiedenen Fall wurde das abgelehnt. Denn die gemeldete Forderung war von dem Betroffenen der Höhe nach zuvor bestritten worden. Zudem war sie in ihrer Gesamtheit nicht plausibel gemacht, da sie neben der Hauptforderung auch nicht näher erläuterte Mahngebühren und Verzugskosten umfasste.
In einer solchen Konstellation, sei die Information, dass die Forderung nicht beglichen worden sei, nicht geeignet Rückschlüsse auf die Kreditwürdigkeit des Betroffenen zuzulassen.
Der Betroffene durfte daher zu Recht den Widerruf des SCHUFA-Eintrags verlangen und immateriellen Schadensersatz für die rechtswidrige Datenübermittlung fordern.
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