EuGH: Weite Auslegung des Schadensbegriffes bei Datenschutzverstößen

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können bereits negative Gefühle infolge von Datenschutzverstößen einen Schaden darstellen.

IT-RECHTDSGVO

Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

9/4/20251 min read

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Der Europäische Gerichtshof klärt eine weitere Auslegungsfrage zum Datenschutzrecht nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Danach können bereits negative Gefühle wie Ärger und Sorge, die infolge eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften eintraten, einen immateriellen Schaden darstellen, der zu Schadensersatz gemäß Artikel 82 DSGVO führen kann.

EuGH, 04.09.2025 - C-655/23