Urteil: Agenturen & Art-Directors als Miturheber

Ein Urteil des Landgerichts Köln zeigt auf, unter welchen Bedingungen Agenturen und Art-Directors als Miturheber von Fotos gelten. Es wird erläutert, warum Fotografen ihnen die Nutzung ihrer Arbeiten im Portfolio nicht verweigern können.

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Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

1/14/20262 min read

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Fotograf vs. Kreativ-Agentur: Wer ist Urheber bei inszenierten Fotos?

In der Werbebranche ist die Arbeitsteilung Alltag: Die Agentur liefert die Idee, das Scribble und das Set-Design, der Fotograf setzt das Ganze technisch und lichtgestalterisch um. Doch wer hat am Ende die Rechte am Bild? Ein aktuelles Urteil des LG Köln vom 12.11.2025 bringt Licht ins Dunkel der Miturheberschaft bei inszenierter Fotografie.

Der Fall: Streit um das Portfolio

Ein Berufsfotograf hatte im Auftrag einer Agentur ein Werbefoto für einen Sportsponsor erstellt. Das Motiv (Fans beim Grillen) basierte auf detaillierten Skizzen und einem genauen Briefing der Agentur-Mitarbeiter. Als diese Mitarbeiter das fertige Foto später als Referenz auf ihrer eigenen Webseite zeigten, mahnte der Fotograf sie ab. Seine Ansicht: Er sei als Fotograf der alleinige Urheber; die Agentur habe nur Vorarbeiten geleistet.

Die Entscheidung: Das Scribble ist entscheidend

Das Landgericht Köln wies die Klage des Fotografen ab. Die Richter entschieden, dass hier eine Miturheberschaft (§ 8 UrhG) vorliegt.

  • Der Grund: Bei einem Lichtbildwerk, das eine eigens gestellte Szenerie abbildet, kann die schöpferische Leistung bereits in der Anordnung und dem Arrangement des Motivs liegen.

  • Da die Agenturmitarbeiter durch Skizzen klare Vorgaben gemacht hatten (Position der Personen, Requisiten, Bildwitz), haben sie den wesentlichen kreativen Gehalt des Bildes mitbestimmt.

  • Der Fotograf hat zwar das Licht gesetzt und den Auslöser gedrückt (eigene schöpferische Leistung), aber das Motiv lediglich gemäß den Vorgaben umgesetzt.

Die Konsequenz: Referenznutzung erlaubt

Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis: Sind beide Parteien Miturheber, sind sie untrennbar miteinander verbunden. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 8 Abs. 2 S. 2 UrhG) darf ein Miturheber dem anderen die Nutzung zur Eigenwerbung (Portfolio/Referenzliste) nicht ohne triftigen Grund untersagen – erst recht nicht, wenn der Fotograf das Bild selbst auch als Referenz nutzt.

Fazit für die Praxis

Für Fotografen bedeutet dies: Werden Sie streng nach Briefing tätig und setzen ein fremdes Set-Design um, sind Sie oft nicht alleiniger Rechteinhaber.
Für Agenturen und Kreative ist das Urteil ein Gewinn: Es stärkt Ihre Position, die Ergebnisse eigener kreativer Konzepte auch dann im Portfolio zu zeigen, wenn die technische Umsetzung durch Dritte erfolgte.

Unser Rat: Regeln Sie Nutzungsrechte und Fragen der Urhebernennung am besten vor dem Shooting vertraglich, um spätere Streitigkeiten über Portfoliorechte zu vermeiden.

Landgericht Köln, Urteil vom 12.11.2025, 14 O 5/23

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