Neues Gerichtsurteil zu Google-Bewertungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat neue Grundsätze zur Bewertung von Unternehmen im Internet festgelegt. Erfahren Sie, wann eine unzulässige Bewertung, insbesondere bei Google, vorliegt und welche Auswirkungen dies hat.

IT-RECHTMEDIENRECHT

Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

1/15/20252 min read

Worum geht es?

Unternehmen sind darauf angewiesen ihre Online-Reputation zu schützen. Schlechte Bewertungen zerstören das Vertrauen in das Unternehmen. Vertrauen ist die Währung im Internet.

Neue Gerichtsentscheidung

Wird ein Unternehmen im Internet bewertet, ohne dass dem ein Kundenverhältnis zugrunde liegt, ist die Bewertung unzulässig. Denn eine Bewertung enthält für das Publikum regelmäßig auch die ungeschriebene Behauptung, die Bewertung basiere auf einem Kundenkontakt.

Eine Bewertung kann aufgrund eines anderweitigen Geschäftskontakts ausnahmsweise dennoch zulässig sein. Das fehlende Kundenverhältnis muss dann aber in der Bewertung offengelegt werden.

So hat das Oberlandesgericht Oldenburg zu der negativen Google-Bewertung einer Anwaltskanzlei entschieden. Die Bewertung hatte kein Mandant geschrieben, sondern der Gegner, gegenüber dem die Kanzlei für einen Mandanten tätig geworden ist. Das Gericht hat die Bewertung als unzulässig angesehen, da in der Bewertung nicht offengelegt wurde, dass sie nicht von einem Mandanten stammt.

Oberlandesgericht Oldenburg, 04.06.2024 - 13 U 110/23

Hintergrund

Die Grundzüge der bisher ergangenen Gerichtsentscheidungen im Bereich Bewertung von Unternehmen im Internet lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Eine Bewertung, der kein Kundenkontakt zugrunde liegt, ist unzulässig. Beispiel: Anonyme, ein-Sterne-Bewertung. Auch auf Anforderung wird nicht belegt, dass ein Kundenkontakt bestand.

  • Eine Ein-Sterne-Bewertung verbunden mit Äußerungen wie „nicht empfehlenswert“ kann durch das Recht auf freie Meinungsäußerung geschützt und daher zulässig sein (BGH, Urteil v. 28.9.2022, VIII ZR 319/20).

  • Bewertungen dürfen emotional geprägt und müssen nicht sachlich formuliert sein. Sie dürfen aber keine unrichtigen Tatsachenbehauptungen enthalten (LG Frankenthal, Urteil v. 22.5.2023, 6 O 18/23). Die Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil kann schwierig sein. Auch eine Wertung kann aber unzulässig sein wenn der Tatsachenkern, auf dem sie beruht, falsch ist.

  • Unzulässig ist reine Schmähkritik, wenn beispielsweise ohne erkennbare Tatsachengrundlage die bloße Herabsetzung beabsichtigt ist (OLG Stuttgart, Urteil v. 31.8.2022, 4 U 17/22 zu einer Bewertung in der einem Anwalt jegliche Professionalität abgesprochen wird und ein schützenswertes Interesse an der Meinungsäußerung des Bewerters unter keinem Gesichtspunkt erkennbar ist). Die Hürde hierfür ist hoch.

Fazit

Gegen Bewertungen, die nicht von einem Kunden abgegeben wurden, kann man sich wehren.

Das gleiche gilt für Bewertungen in denen falsche Tatsachen behauptet werden. Hierzu kann auch zählen, wenn wesentliche Umstände in der Äußerung weggelassen wurden.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung ist aber stark ausgeprägt, so dass kritische Werturteile von Kunden prinzipiell hinzunehmen sind.

Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

Unsere Kanzlei unterstüzt Unternehmen, Unternehmer und Freiberufler dabei gegen unberechtigte Bewertungen vorzugehen. Nutzen Sie unser kostenfreies Erstgespräch.

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