Rückforderung von Anwaltshonorar

2/23/2020

Verlangt der (ehemalige) Mandant von seinem Rechtsanwalt die Rückzahlung von Anwaltshonorar, dann muss er grundsätzlich darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass die Honorarforderung nicht besteht.

Grundsätzlich wird dem Rückzahlungsbegehren die Behauptung des Rechtsanwalts entgegenstehen, dass ein wirksamer Anwaltsvertrag zustande gekommen ist, auf dessen Grundlage der Rechtsanwalt den Anspruch auf das Anwaltshonorar erworben hat.

In einem solchen Fall muss nicht etwa der Rechtsanwalt das Zustandekommen des Anwaltsvertrags darlegen und beweisen, sondern der Mandant muss das Vorliegen eines Anwaltsvertrags / Auftrags widerlegen.

“Will der Mandant eine Honorarzahlung, die er auf eine ihm vom Rechtsanwalt erteilte Kostennote erbracht hat, mit der Behauptung zurückfordern, er schulde diesem mangels Auftragserteilung keine Vergütung, muss er darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit nicht besteht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2009 – 24 U 136/08, BeckRS 2009, 23456). Dies geht grundsätzlich nur unter den (nach Darlegungs- und Beweislast) erschwerten Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Nicht der beklagte Rechtsanwalt, sondern der Kläger als Bereicherungsgläubiger muss daher darlegen und notfalls beweisen, dass die Honorarverbindlichkeit sachlich nicht besteht (vgl. nur Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 812 Rn 76 f. m. w. Nachw.).”

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02. Oktober 2015, 22 S 66/15

Tobias-Marc Rößler, LL.M., M.A.
Rechtsanwalt / Partner