Einsicht in den Messfilm im Bußgeldverfahren

Das Amtsgericht Meißen zur Einsicht in den Messfilm im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes im Straßenverkehr mit dem Messverfahren ESO 3.0

3/30/2020

In einem Bußgeldverfahren wegen eines (vermeintlichen Geschwindigkeitsvertoßes hat das Amtsgericht Schleiden entschieden, dass der Verteidigung des Betroffenen Einsicht zu gewähren ist in den gesamten Messfilm, damit sie in der Lage ist, den Messvorgang sachgerecht überprüfen zu können.

Denn richtiger Weise stellt das Gericht fest:

“Jedoch hält das Amtsgericht Schleiden die Zurverfügungstellung der Daten an den Verteidiger für unabdinglich, um dem Betroffenen das ihm zustehende rechtliche Gehör zu gewähren und ein faires Verfahren zu gewährleisten. Die dem Verfahren zu Grunde liegenden Messdaten sind – soweit sie den Betroffenen selbst betreffen Grundlage und originäres unveränderliches Beweismittel des Tatvorwurfs, so dass diese in jedem Fall dem Betroffenen zugänglich zu machen sind.

Jedoch besteht nach Ansicht des Gerichts darüber hinaus auch ein Einsichtsrecht in die übrigen Messdaten der Messreihe, da es dem Betroffenen bzw. seiner Verteidigung nur mit deren Hilfe möglich ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein standardisiertes Messverfahren auch tatsächlich vorliegen. Es ist nämlich Aufgabe der Verteidigung – im Rahmen des standardisierten Messverfahrens – dem Gericht – soweit dies nicht aus der Akte ersichtlich ist – konkrete Anhaltspunkte aufzuzeigen auf Grundlage derer Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Geräts geboten sind. Dies ist aber nur möglich, wenn der Verteidiger nicht nur die Daten des Betroffenen, sondern die Daten des gesamten Messvorgangs zur Prüfung erhält, da sich nur aus dem gesamten Messfilm Abweichungen ergeben können, die auf eine Fehlfunktion des Gerätes zum Zeitpunkt der Messreihe hindeuten.”

Anzumerken ist, dass die Verteidigung und sein Betroffener keinen Anspruch auf eine Konvertierung der Dateien in ein gängiges (also von Jedermann auslesbares) Format hat, sondern es sind die Original-Falldateien zur Verfügung zu stellen. Diese können dann durch die Verteidigung mit Hilfe eines Sachverständigen überprüft werden.

Amtsgericht Schleiden Beschluss vom 12. März 2020, Az.: 13 OWi 18/20

Tobias Rößler, LL.M., M.A.
Rechtsanwalt / Partner