Bußgeldverfahren: Dringende berufliche Gründe entschuldigen das Fernbleiben von der Hauptverhandlung

Aus unserer Praxis in Ordnungswidrigkeitenverfahren

8/15/2012

Landgericht Koblenz, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 1 Qs 166/12

§ 66 StBerG, §§ 666, 675, 811 BGB

– Dringende berufliche Gründe entschuldigen das Fernbleiben von der Hauptverhandlung

– Dem zu Recht Abwesenden ist auf Antrag Wiedereinsetzung in die Versäumung des Hauptverhandlungstermin zu gewähren

In Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen kommt es häufig vor, dass der Betroffene aufgrund beruflicher Verhinderung nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen kann und deswegen um Terminsverlegung bei dem Gericht bittet. Nicht immer sind Gerichte jedoch bereit, der gewünschten Terminsverlegung zu entsprechen, mit der Folge, dass der Betroffene der Hauptverhandlung fern bleiben muss und sein Einspruch allein deswegen durch Urteil verworfen wird.

In dem von dem Landgericht Koblenz zu entscheidenden Fall hatte das Amtsgericht in Abwesenheit des Betroffenen seinen Einspruch durch Urteil verworfen und anschließend auch seinen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Hauptverhandlung abgelehnt, so dass das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen hiergegen entscheiden musste.

Das Landgericht stellt zunächst fest, dass zwar grundsätzlich die Pflicht, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen (auch in ggf. nicht so bedeutungsvollen Bußgeldverfahren), der Regelung beruflicher oder privater Angelegenheiten vorgeht. Ausnahmsweise können jedoch berufliche oder geschäftliche Angelegenheiten, die unaufschiebbar oder von großer Bedeutung sind, dass Nichterscheinen zur Hauptverhandlung entschuldigen.

In dem vorliegenden Fall konnte die genügende Entschuldigung des Betroffenen ausreichend nachgewiesen werden. Unbedingt in einem solchen Fall ist darauf zu achten, dass es für das Vorbringen der genügenden Entschuldigung eines genauen und ausführlichen Vortrags bedarf, möglichst auch unter Vorlage entsprechender Bescheinigungen und Belege (z.B. Reiseunterlagen, Arbeitgeberbescheinigungen etc.).

LG Koblenz, Beschluss vom 31.07.2012, Az. 1 Qs 166/12

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.