Zurückbehaltungsrecht des Steuerberaters an der Handakte und Unterlagen des Mandanten

Hinweis auf ein hier betreutes Steuerberaterhaftungsverfahren

9/1/2012

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2012 – 36 C 5193/12

§ 66 StBerG, §§ 666, 675, 811 BGB

Bei Beendigung eines Dauermandats kommt es nicht selten zu Streit über Honorarfragen. Regelmäßig treffen dann zwei unterschiedliche Interessenlagen aufeinander: Der (ehemalige Mandant) verweigert die Zahlung des offenen Honorars. Der Steuerberater behält im Wege der Ausübung seines Zurückbehaltungsrechts Unterlagen aus dem Mandat zurück, die der Mandant für die Erfüllung seiner laufenden Steuerpflichten dringend benötigt.

In dem von dem Amtsgericht zu entscheidenden Fall hatte der Steuerberater nach Abschluss des Mandats seiner ehemaligen Mandantschaft noch einen deutlich vierstelligen Betrag nachträglich zusätzlich in Rechnung gestellt und hielt die Unterlagen seiner Mandantschaft deswegen zurück.

Um die laufenden steuerlichen Verpflichtungen erfüllen zu können, begehrte der Mandant Akteneinsicht in die Handakte seines Beraters, um seine Unterlagen zumindest kopieren zu können.

Der Steuerberater machte dies abhängig von der vorherigen Einzahlung eines Kostenvorschusses auf eine Anwaltskostenrechnung der Rechtsanwältin des Steuerberaters für ihre Teilnahme am Akteneinsichtstermin.

Hiergegen begehrte der Mandant Feststellung vor dem Amtsgericht Düsseldorf, dass eine Verpflichtung zur Zahlung der Anwaltskosten des Steuerberaters nicht besteht.

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt; das Urteil ist rechtskräftig.

Das Akteneinsichtsrecht des (ehemaligen) Mandanten in die Handakte des Steuerberaters folgt aus §§ 675, 666 BGB (bspw. OLG Köln, Beschluss vom 05. Januar 2009 – 8 W 127/08; LG Bonn, Beschl. v. 12. November 2008 – 15 O 421/08; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 21. Dezember 2004 – 23 U 36/04) sowie § 810 BGB mit dem Recht zur Anfertigung von Kopien.

Zu Recht hat das Amtsgericht Düsseldorf festgestellt, dass der ehemalige Mandant keine Honorarrechnungen der Rechtsvertretung des Steuerberaters für die Teilnahme am Akteneinsichtstermin übernehmen muss. Für einen derartigen Anspruch steht dem Steuerberater keine Rechtsgrundlage zur Verfügung; auch folgt ein solcher Anspruch nicht aus § 811 Abs. 2 BGB, wonach der Einsichtnehmende zwar die Gefahr und die Kosten der Vorlegung tragen muss; unter Kosten in diesem Sinn sind jedoch regelmäßig nur Transport-, Verpackungs-, Porto- oder Kopierkosten zu verstehen.

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.