Bußgeldverfahren Abstandsgebot

Erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf einer Missachtung des Abstandsgebots im Straßenverkehr vor dem OLG Karlsruhe

2/22/2020

“Das Gericht muss zur Sache verhandeln, auch wenn der Betroffene nicht erscheint und er von seiner Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden war.”

Es stellt grundsätzlich einen Verstoß gegen den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör dar, wenn der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid durch Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen wird, weil zur Hauptverhandlung weder der Verteidiger noch der Betroffene erscheint. Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene von seiner Pflicht zum Erscheinen entbunden ist.

In solchen Fällen muss das Amtsgericht – auch in Abwesenheit des Betroffenen und seines Verteidigers – zur Sache verhandeln und eine Sachentscheidung erlassen. Es muss ggf. Zeugen (Messbeamte etc.) befragen und sich mit dem Messverfahren und dem Vorwurf im Urteil auseinandersetzen.

Missachtet das Amtsgericht dies, kann das Verwerfungsurteil durch Rechtsmittel angegriffen und muss aufgehoben werden.

Tobias Rößler, LL.M., M.A.
Rechtsanwalt / Partner