Wettbewerbsverhältnis zu einem Rechtsanwalt, Schuldner von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen im Wettbewerbsrecht, Täterschaft und Teilnahme wettbewerbswidriger Handlungen

Wettbewerbsrechtliches Verfahren

11/30/2011

Landgericht Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 18. Juli 2011, 2 HK O 1/11

§§ 2, 8, 9, 12 UWG

In dem von dem Landgericht Frankenthal zu entscheidenden Fall nahm der Kläger in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt den Beklagten auf Unterlassung unerwünschter Telefonwerbung, Auskunft, Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie Abmahnkosten und weiteren Nebenforderungen in Anspruch.

Der Kläger ist selbstständiger Rechtsanwalt auf dem Gebiet der Abwehr von unerbetener Werbung bzw. Spam-Versand und sah sich in dieser Eigenschaft als Mitbewerber einer Firma, die durch Telefonanrufe für die Eintragung einer Sperrliste für Werbeanrufe warb. Die von der Firma hierzu benutzte Rufnummer war angemeldet auf den Beklagten.

Nach erfolgloser Abmahnung nahm der Kläger den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz etc. klageweise in Anspruch, weil er als Verantwortlicher für die Kontaktrufnummer zumindest als Mit-Störer hafte.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist rechtskräftig, nachdem die Berufung des Klägers durch das Oberlandesgericht Zweibrücken als unzulässig verworfen wurde.

Zutreffend hat das Landgericht bereits die Aktivlegitimation des Klägers verneint, da zwischen ihm und dem Beklagten kein konkretes Wettbewerbsverhältnis bestand. Ein solches käme allenfalls in Betracht, wenn der Anschein erweckt werde, eine Rechtsberatung werde aufgrund konkreter einzelfallbezogener Anfragen erbracht und wenn dieser Anschein, als dessen Ziel allein die Förderung der eigenen Wettbewerbslage im Verhältnis zu Mitbewerbern dient, geeignet erscheint, eine zumindest abstrakte Behinderung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltschaft zu bewirken.

Dies wurde zutreffend vom Landgericht vorliegend verneint, da in dem Angebot der Eintragung in eine Werbe-Sperrliste keine anwaltstypische Leistung zu sehen sei.

Ferner stellte das Landgericht fest, dass der Kläger auch seiner Beweislast im Hinblick auf die Frage der Täterschaft oder Teilnahme des Beklagten nicht erfüllt hat. Grundsätzlich ist Schuldner von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen nach dem UWG der Täter oder Teilnehmer der wettbewerbswidrigen Handlung (Verletzer). Dabei setzt die Teilnahme an einer Verletzungshandlung voraus, dass vorsätzlich an einem zumindest objektiv rechtswidrigen Wettbewerbsverstoß mitgewirkt wird. Der Teilnehmer muss also wissen, dass der Täter einen Wettbewerbsverstoß begeht oder dies für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Hierfür trägt der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast nach den allgemeinen Regeln, die auch im Lauterkeitsrecht Geltung haben.

LG Frankenthal, Urteil vom 18.06.2011 – 2 HK O 1/11

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.