Eine nicht notwendige Ingewahrsamnahme eines Alkoholisierten ist rechtswidrig

Verwaltungsrechtliche Überprüfung einer polizeilichen Maßnahme

6/1/2012

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urt. v. 08. Mai 2012 – 18 K 5775/11
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschl. v. 25. Mai 2012 – 18 K 5775/11

§ 35 PolG NRW, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Eine nicht notwendige Ingewahrsamnahme eines Alkoholisierten ist rechtswidrig.

Der von einer solchen Maßnahme Betroffene kann nachträglich, also nach Beendigung der Inhaftierung, grundsätzlich vor dem Verwaltungsgericht Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung begehren.

Auch ein Betroffener, der Einsatzbeamte der Polizei ggf. durch strafrechtlich relevantes Verhalten provoziert, verliert deswegen nicht sein verfassungsrechtlich garantiertes Recht auf Freiheit.

Eine Ingewahrsamnahme, die unter Umständen ausschließlich auf eine Sanktionierung des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Betroffenen zielt, ist rechtswidrig. Strafrechtlich relevantes Verhalten darf ausschließlich von der Justiz sanktioniert werden und nicht durch Einsatzbeamte der Polizei.

Anmerkung:

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf verdeutlicht die Notwendigkeit, auch bei vollständig obsiegenden Urteilen genauestens und zeitnah auf die Urteilsbegründung zu achten. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf versehentlich eine Aussage eines Einsatzbeamten des beklagten Landes den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugeordnet, so dass im Nachgang des Urteils ein Tatbestandsberichtigungsantrag notwendig wurde, § 119 VwGO. Hierdurch konnte verhindert werden, dass dieses Versehen zum Nachteil des Klägers rechtskräftig wurde.

Das beklagte Land hat seine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster zurückgenommen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist rechtskräftig.

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2012 – 18 K 5775/11

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.