Anwaltshaftung, Anwaltsregress, Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts, Beweislast im Anwaltshaftungsprozess, Wahrheitspflicht im Prozess

Hinweis zu einem hier betreuten Anwaltshaftungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln

6/18/2013

Der von uns vertretene Rechtsanwalt wurde in dem Verfahren von einem ehemaligen Mandanten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch genommen wegen einer vermeintlichen Fehlberatung, die zu der Verjährung der Ansprüche des ehemaligen Mandantin geführt haben soll.

Das Landgericht Köln hatte die Klage mangels Pflichtverletzung des Rechtsanwalts abgewiesen.

In der Berufungsinstanz macht das Oberlandesgericht Köln in zwei Beschlüssen aus unserer Sicht zutreffend Ausführungen zu der Darlegungs- und Beweislast im Anwaltshaftungsprozess sowie zu den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen Vortrag i.S.d. § 138 Abs. 1 ZPO.

So gelten auch im Haftungsprozess gegen den Rechtsanwalt grundsätzlich die allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln, so dass ein pflichtwidriges Verhalten des Rechtsanwaltes vom Mandanten darzulegen und zu beweisen ist, selbst wenn es sich dabei um sog. negative Tatsachen handelt. Dies gilt ebenfalls, wenn dem Rechtsanwalt der Vorwurf gemacht wird, er habe den Mandanten nicht auf den Ablauf der Verjährung hingewiesen.

§ 138 Abs. 1 ZPO statuiert die prozessuale Wahrheitspflicht. Ein Verstoß hiergegen führt zur Unbeachtlichkeit des Sachvortrags und ist daher zurück zu weisen.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 5 U 21/13

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.