Pflichtverteidigung bei drohendem Bewährungswiderruf

Aus unserer Strafrechtpraxis

11/20/2010

Landgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 2. November 2010 – 5/30 Qs 56/10

§§ 140ff. StPO, § 56f StGB

In dem Beschwerdeverfahren hatte das Landgericht Frankfurt darüber zu befinden, ob einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss, wenn konkret befürchten muss, dass eine bereits gegen ihn zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe in einem nachfolgenden Bewährungswiderrufsverfahren widerrufen werden könnte.

Das hat das Landgericht Frankfurt zutreffend bejaht.

In dem zugrundeliegenden Strafverfahren drohte dem Angeklagten allenfalls eine geringfügige Geldstrafe, so dass wegen dieses Vorwurfs die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung gemäß §§ 140ff. StPO ersichtlich nicht vorlagen.

Allerdings sollte die Tat in der Bewährungszeit des Angeklagten verübt worden sein. Wegen der angeklagten Tat bestand daher für den Angeklagten die konkrete Gefahr eines Bewährungswiderrufs, der zur Folge gehabt hätte, dass der Angeklagte deswegen eine Freiheitsstrafe von mehreren Monaten hätte verbüßen müsste.

Das Landgericht hat allein deswegen bereits die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung bejaht (§ 140 Abs. 2 StPO). Daran ändert auch nichts, wenn im Ergebnis der Widerruf der Bewährung erfahrungsgemäß gerichtlich abgelehnt wird. Für die Voraussetzungen der Beiordnung eines Pflichtverteidigers genügt nämlich bereits die ernsthafte Möglichkeit des Widerrufs.

In solchen Fällen besteht daher die Möglichkeit für den Angeklagten, einen Pflichtverteidiger gemäß §§ 140ff. StPO beigeordnet zu erhalten. Hierbei ist schließlich von Bedeutung, dass durch die Streichung des § 142 Abs. 1 S. 1 StPO (2. OpferRRG v. 29. 7. 2009, in Kraft seit 1. 10. 2009) die Bestellung zum Pflichtverteidiger nicht mehr auf die im Gerichtsbezirk ansässigen Rechts­anwälte beschränkt ist.

Landgericht Frankfurt a.M., Beschluss v. 02.11.2010 – 5 30 GS 56/10

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.