Steuerhinterziehung, Vorenthalten & Veruntreuen von Arbeitsentgelt, §§ 370 AO, 266a StGB – Verständigung im Strafverfahren, § 257c StPO

Hinweis über ein hier betreutes Strafverfahren

3/25/2014

Nicht immer ist es zielführend, ausschließlich auf Konfrontationskurs gegen die Ermittlungsbehörden zu verteidigen.

Das Urteil des Amtsgerichts Paderborn zeigt sehr gut auf, dass es im Rahmen der relativ “neuen” Vorschrift des § 257c StPO durch eine Verständigung zwischen den Verfahrensbeteiligten gelingen kann, ein sinnvolles Ergebnis zu erzielen.

Das Verfahren endete nach eintägiger Hauptverhandlung mit einer bewährungsfähigen Strafe von 1 Jahr und 2 Monaten.

Dabei wurden sechs weitere Verfahren prozessökonomisch gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellt.

Amtsgericht Paderborn, Urteil vom 29.01.2014, Az. 78 Ds-21 Js 788/11-423/13

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.