Angemessenheit von Steuerberaterkosten; klassischer Anwaltsfehler I: Verspäteter Vortrag im Zivilprozess

Anwaltshaftung

11/29/2014

In dem von dem Amtsgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall haben wir für eine ehemalige Mandantin eines Steuerberaters seine – nach Mandatsbeendigung – ausgestellten Gebührenrechnungen einer Überprüfung unterzogen und kamen zur Auffassung, dass diese nicht unerheblich überhöht waren. Der Steuerberater klagte seine Ansprüche schließlich vor dem Amtsgericht Düsseldorf ein.

Nach Einholung eines Gebührengutachtens wurde die Klage im Wesentlichen abgewiesen.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf,

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2014, Az 32 C 12269/12

ist unter mehreren Aspekten interessant:

– Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für einen die Mindestgebühr übersteigenden Gebührenansatz beim Steuerberater. Es gibt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf keine Regelvermutung, dass die Mittelgebühr angemessen ist (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2005, Az. I 23 U 190/04); § 11 StGebV (jetzt § 11 StBVV), § 315 BGB.

– Verspäteter Vortrag im Zivilprozess (§ 411 Abs. 4 ZPO, § 296 Abs. 1 und Abs. 4 ZPO); keine Fristverlängerung nach Fristablauf, wenn der Verlängerungsantrag nicht innerhalb der Frist bei Gericht eingeht.

Das Amtsgericht Düsseldorf hatte einen Fristverlängerungsantrag des Klägers abgelehnt, da dieser erst nach Fristablauf bei Gericht einging. Dies entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung:

Zwar kann eine Frist auch noch nach ihrem Ablauf verlängert werden, dies setzt aber voraus, dass dies schon vor Fristablauf beantragt worden ist (BGH, Beschluss vom 18.03.1982, AZ. GSZ 1/81).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger zwar durch Schriftsatz am Tage des Fristablaufs die Verlängerung beantragt, diesen Schriftsatz jedoch nicht (vorab) per Telefax oder per Boten am selben Tag dem Gericht übermittelt, so dass dieser erst nach Ablauf der Frist bei Gericht einging. In derartigen Fällen ist dem Gericht die (nachträgliche) Gewährung der Fristverlängerung grundsätzlich versagt. Dementsprechend entschied auch das Amtsgericht Düsseldorf und wies den nach Fristablauf angebrachten Sachvortrag des Klägers mit Recht zurück.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an RA Rößler, LL.M.