Zu den Voraussetzungen eines Fixgeschäfts

Rechtsprechung zur Frage wann ein Fixgeschäft angenommen werden kann

9/5/2014

Eine häufig wiederkehrende Konstellation:

Waren oder Dienstleistungen werden zu einem bestimmten Termin bestellt.

Kommt es bei der Lieferung zu Verspätungen berechtigt die Nichteinhaltung des vereinbarten Liefertermins allerdings nur in seltenen Fällen bereits automatisch zur Ablehnung der Lieferung und zum Rücktritt vom Vertrag.

Immer wieder wird in solchen Konstellationen vom Besteller vorgetragen, dass die Lieferung wegen der Nichteinhaltung des Termins unbrauchbar sei und man die Leistung daher nicht annehmen brauche.

So auch in einem kürzlich vor dem Amtsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall. Die von uns vertretene Lieferantin klagte die Vergütung für die erbrachte Warenlieferung ein. Die Bestellerin wehrte sich mit dem Argument, die Waren seien für einen bestimmten Termin (hier: Firmenfeier) gebraucht worden und bräuchten wegen einer verspäteten Lieferung nicht mehr abgenommen zu werden.

Ungewohnt ausführlich erteilte das Amtsgericht Düsseldorf der Beklagten eine Absage. Denn für eine solche Rechtsfolge hätte vertraglich ausdrücklich ein sogenannter fixer Liefertermin vereinbart werden müssen. Ohne eine solche ausdrückliche Vereinbarung kann die Bestellerin nicht ohne weiteres sofort den Rücktritt vom Vertrag erklären.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil v. 07.08.14, Az. 40 C 1798713

Das Urteil ist rechtskräftig.

Für Rückfragen oder weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Rechtsanwalt Hagouan, LL.M.