OLG Dresden entscheidet zu ehrverletzender Äußerung auf TikTok

Eine ehrverletzende Äußerung auf Social Media kann verboten werden, auch wenn die betroffene Person nicht namentlich benannt wird zumindest aber für den Bekanntenkreis des Betroffenen aus dem Kontext erkennbar ist.

MEDIENRECHTIT-RECHT

Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

5/24/20241 min read

Verletzung der Persönlichkeitsrechte in Social Media - Was ist erlaubt?

Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem aktuellen Beschluss wichtige Aspekte zur Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Äußerungen in sozialen Medien klargestellt. Hier ging es um ein TikTok-Video.

Identifizierbarkeit ohne Namensnennung möglich

Für die Identifizierbarkeit einer Person ist keine Namensnennung erforderlich. Es genügt, wenn Teilinformationen übermittelt werden, aufgrund derer der Betroffene zumindest innerhalb eines bestimmten Personenkreises erkannt werden kann. Im konkreten Fall war der Antragsteller durch Beschreibungen wie "Person, die mich vor Gericht gezogen hat" dadurch zumindest für Zuschauer aus seinem Bekanntenkreis identifizierbar. Auf den Durchschnittszuschauer kommt es insofern nicht an.

Wann liegt eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vor?

In dem entschiedenen Fall äußerte die Antragsgegnerin in einem Video der Antragsteller würde Rachepläne gegen sie schmieden, die Entführung, Vergewaltigung, Körperverletzung und Sachbeschädigung beinhalteten. Diese Äußerungen stellten laut OLG eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers dar. Die Bedeutung einer Äußerung ist dabei nicht nur am Wortlaut festzumachen. Es kommt auch auf den Kontext und die Gesamtumstände an. Dabei gilt nicht die subjektive Sicht des Äußernden oder das subjektive Verständnis des Betroffenen. Sondern es kommt auf das Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Publikums an. Nach diesem Maßstab nahm das Gericht einen ehrverletzenden Charakter der Äußerungen an.

Unternehmen und Influencer müssen daher sehr vorsichtig mit Äußerungen über Dritte in Social Media umgehen ---selbst eine ehrverletzende Äußerung ohne Namensnennung kann Unterlassungsansprüche auslösen.

OLG Dresden, Beschluss vom 23.04.2024 - 4 W 213/24

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