Reservierungsgebühr beim Immobilienkauf
Wird eine Reservierungsgebühr für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses nicht wirksam vereinbart, kann der Käufer die Gebühr zurückfordern, wenn der Kauf nicht zustande kommt. Erfahren Sie hier worauf es rechtlich ankommt.
KAUFRECHTZIVILRECHTIMMOBILIENRECHTVERTRAGSRECHT
Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.
1/23/2025


Haben Sie eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie gezahlt, aber der Kauf kam nicht zustande? In vielen Fällen können Sie diese Gebühr zurückfordern, wenn die Vereinbarung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Wann ist eine Reservierungsgebühr unwirksam?
Eine Reservierungsvereinbarung muss strenge rechtliche Kriterien erfüllen, um wirksam zu sein. Andernfalls können Sie die gezahlte Gebühr zurückverlangen.
Notarielle Beurkundung: Reservierungsvereinbarungen, die in engem Zusammenhang mit einem geplanten Immobilienkauf stehen, sind formnichtig, wenn sie nicht notariell beurkundet wurden (§ 311b BGB). Ein solch enger Zusammenhang wird angenommen, wenn die Vereinbarung der Gebühr einen wirtschaftlichen Druck ausübt. Dies wird angenommen, wenn:
- Die Gebühr 10 % der üblichen Maklerprovision übersteigt.
- Absolut ein Betrag von mehr als 5.000 € oder relativ mehr als 0,3 % des Kaufpreises verlangt wird.
Wenn in so einem Fall der Kaufvertrag nicht zustande kommt und die Vereinbarung mangels notarieller Beurkundung unwirksam ist, besteht kein rechtlicher Grund für den Verkäufer, die Gebühr zu behalten.
Unsere Unterstützung für Sie
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren. Wir prüfen Ihren Fall individuell und beraten Sie zu den Erfolgsaussichten. Schreiben Sie uns für ein kostenfreies Erstgespräch.
Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M. (LG Köln 26.08.2021 - 2 O 292/19; BGH III ZR/21/10, BGH I ZR 113/22)
Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.
ZENITH PARTNER Rechtsanwälte
0211 - 17 94 59 0
info@zenith-partner.de
Friedrichstrasse 73, D-40217 Düsseldorf
Impressum | Datenschutz | (c) ZENITH PARTNER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft 2025