Vereinfachte Kündigung von Verträgen

Unternehmen müssen Verbrauchern online eine einfache Kündigungsmöglichkeit über einen Button anbieten. Fehlt ein solcher Button kann ein Vertrag nur deswegen vorzeitig gekündigt werden.

E-COMMERCEVERTRAGSRECHTIT-RECHT

Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

7/1/20232 min read

Der Kündigungsbutton

Das Gesetz sieht in § 312k BGB vor, dass Unternehmer ihren Verbraucherkunden elektronisch eine einfach erreichbare Kündigungsmöglichlichkeit anbieten müssen. Eine Kündigung soll genauso einfach elektronisch möglich sein, wie es auch der Vertragsschluss ist. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine solche Regelung zum Verbraucherschutz erforderlich ist: Im Vergleich zum einfachen Abschluss eines Vertrags sei dessen Kündigung direkt über die Webseite des Unternehmers in der Vergangenheit teilweise gar nicht möglich gewesen oder durch die Webseitengestaltung erschwert.

Die Regelung zielt darauf ab, dem Verbraucher das kündigen besonders leicht zu machen (AG Köln, 13.02.2023 - 133 C 189/22).

Welche Verträge betrifft das?

Es gilt ein weiter Anwendungsbereich. Erfasst sind von der Vorschrift alle Dauerschuldverhältnisse. Also Verträge mit einer Laufzeit, während derer der Unternehmer Leistungen erbringt.

Hierzu zählen beispielsweise

  • Fitnessstudio-Verträge

  • Mobilfunk-Verträge

  • Streaming-Abos

  • Coaching-Verträge

  • Software-Nutzungsverträge

  • Plattformdienste

  • Gaming-Verträge

Ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen.

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Der Vertrag muss nicht online abgeschlossen worden sein. Es genügt, dass eine solche elektronische Abschlussmöglichkeit besteht also beispielsweise per App oder auf der Webseite. Es macht auch keinen Unterschied, ob der Unternehmer selbst auf seiner Webseite einen Vertragsschluss anbietet oder ob dies nur auf Webseiten von Dritten geschieht (also beispielsweise auf Vermittlerdiensten).

Ausgestaltung des Buttons

Auf der Webseite des Unternehmers muss eine einfach zugängliche Kündigungsmöglichkeit bestehen. Dies kann in zwei Schritten erfolgen:

  1. Durch einen gut zugänglichen „Verträge hier kündigen“-Link, der

  2. zu einer Unterseite führt, auf der der Verbraucher die näheren Eingaben zu seinem Vertrag machen kann und die mit einer Schaltfläche schließt, die mit "jetzt kündigen" beschriftet ist.

Die Angaben, die vom Verbraucher hierbei verlangt werden, dürfen keine Hürde für die Kündigung darstellen (LG Köln, 29.07.2022 - 33 O 355/22). Die Kündigung muss dem Verbraucher zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden. Unzulässig ist, wenn die Kündigungsmöglichkeit nur über einen Link "Weitere Links einblenden" und auf der Folgeseite am Ende einer Linkliste mit 58 unterschiedlichen Links erreichbar ist (LG München, 16.11.2023 - 12 O 4127/23).

Drastische Folgen, falls kein Kündigungsbutton vorhanden ist

Fehlt ein solcher gut zugänglicher Kündigungsbutton auf der Webseite kann der Vertrag jederzeit gekündigt werden. Das ist für Verträge mit einer festen Laufzeit eine drastische Folge.