Vertragsschluss im Internet

BGH schärft Button-Pflicht: Fehlende „zahlungspflichtig bestellen“-Beschriftung macht Online-Verträge unwirksam

E-COMMERCEVERTRAGSRECHTZIVILRECHT

Rechtsanwalt Samer Hagouan, LL.M.

1/28/20261 min read

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Wirksamkeit von Online-Verträgen


Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Maklervertrag, der mit einem Verbraucher über einen Button online geschlossen wird, unwirksam ist, wenn diese Schaltfläche nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Viele Unternehmen haben die Button-Lösung (§ 312j Abs. 3 und 4 BGB) lange unterschätzt – als bloße Formalie, die man großzügig auslegen oder nachträglich heilen könne. Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Grundsatzurteil vom 9. Oktober 2025 (Az. I ZR 159/24) nun klargestellt: Wer die Schaltfläche nicht ausdrücklich mit „zahlungspflichtig bestellen“ (oder gleichwertig eindeutig) beschriftet, schließt keinen wirksamen Vertrag.

Der BGH liest die Norm wörtlich und formstreng:

  • Kein Vertragsschluss bei Verstoß

  • Keine schwebende Unwirksamkeit

  • Keine Heilung durch spätere E-Mails, Anrufe oder konkludentes Verhalten

  • Kein Wertersatz für erbrachte Leistungen (nur Herausgabe des noch Vorhandenen möglich)

Das Urteil knüpft an die EuGH-Rechtsprechung (Urteil vom 30.5.2024 - C-400/22 - Conny) an und beendet jahrelange Auslegungen in der Instanzrechtsprechung. Selbst eine nachträgliche Bestätigung ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich:

  • Die Vertragsparteien müssen die Nichtigkeit kennen oder zumindest ernsthaft bezweifeln

  • Die Bestätigung muss erneut die Button-Pflicht erfüllen (erneute zahlungspflichtige Schaltfläche oder vergleichbar ausdrückliche Erklärung)

Praktische Konsequenz für Online-Händler, Dienstleister und Plattformen:

Ein Verstoß gegen die Button-Pflicht führt regelmäßig zur vollständigen Nichtigkeit – mit Rückabwicklungsansprüchen des Verbrauchers und ohne Provisions- oder Kaufpreisanspruch. Das gilt nicht nur für klassischen E-Commerce, sondern z. B. auch für Online-Maklerverträge, Abonnements oder digitale Dienstleistungen.

Fazit: Die Zeiten der „irgendwie wird es schon gehen“-Mentalität sind vorbei. Die Formvorschrift des § 312j BGB schützt Verbraucher konsequent vor ungewollten Zahlungsverpflichtungen – und zwingt Unternehmen zu 100-prozentiger Compliance beim Checkout-Prozess.

Wer nun noch mit neutralen Buttons wie „Bestellen“ oder „Absenden“ arbeitet, riskiert den Totalverlust des Anspruchs. Lassen Sie Ihren Online-Shop / Ihre Vertriebsstrecke jetzt prüfen und rechtssicher gestalten – bevor der nächste Verbraucher die Button-Falle zu seinen Gunsten nutzt.

Gerne beraten wir Sie zu den Anforderungen und unterstützen Sie bei der sicheren Umsetzung.

BGH, 09.10.2025 - I ZR 159/24