Wer trägt das Risiko einer Fehlüberweisung bei manipulierter IBAN?

BGH entscheidet zur Risikoverteilung, wenn die Kontoverbindung einer Rechnung ausgetauscht wurde.

11/10/20251 min read

Eine bekannte Betrugsmasche sieht so aus, dass sich eine dritte Partei in eine bestehende Vertragsbeziehung einklinkt und Rechnungen aus dieser Vertragsbeziehung manipuliert.

Der Kunde erhält eine Rechnung zur Bezahlung der von ihm bestellten Ware oder Dienstleistung. Tatsächlich handelt es sich aber um eine manipulierte Rechnung, bei der die Kontoverbindung ausgetauscht wurde. Der Kunde zahlt also unbemerkt nicht an den Rechnungsaussteller, sondern an eine dritte Partei.

Sobald der Betrug auffliegt herrscht Streit: Der Verkäufer besteht auf (erneute) Zahlung. Der Kunde beruft sich darauf, dass er ja bereits überwiesen habe.

Der Bundesgerichtshof hat in einem solchen Fall entschieden, dass den Kunden im Einzelfall das Risiko der Fehlüberweisung treffen kann. Den Gläubiger trifft kein Mitverschulden und es besteht kein Schadensersatzanspruch des Schuldners, wenn das Verhalten des Gläubigers nicht zur Gefahrtragung führt. Es kommt auch keine hälftige Risikoteilung nach dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB bei außergewöhnlichen Übermittlungsstörungen in Betracht. Das Gericht geht davon aus, dass das Gesetz die Verlustgefahr von geleisteten Zahlungen dem Schuldner zuweise.

BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 – IV ZR 54/24